Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Kassel
§1 Name, Ort, Satzungsgrundlagen
1. Die Gruppe trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Kassel“ (LHG Kassel).
2. Der Sitz der Gruppe ist Kassel.
3. Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
§2 Untergliederung
(1) Die LHG Kassel ist Mitglied im Landesverband Liberaler Hochschulgruppen(LHG) Hessen und im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen e.V..
§3 Grundsätze
(1) Zweck der LHG Kassel ist die Förderung von Demokratie und Mitverantwortung an der
Hochschule und in der Gesellschaft nach den Ideen des politischen Liberalismus, sowie die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer und politischer Belange der Studierenden.
§4 Mitgliedschaft
(I.)Voraussetzungen
(1) Ordentliches Mitglied der LHG Kassel kann jeder werden, der an einer Kassler Hochschule immatrikuliert ist und die Grundsätze und die Satzung der LHG Kassel anerkennt.
(2) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer konkurrierenden oder den Grundsätzen der LHG Kassel entgegenlaufenden Organisation ist.
(3) Die LHG Kassel kann weitere Mitglieder aufnehmen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
(II.) Erwerb
Die Mitgliedschaft in der LHG Kassel wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Dabei muss der Vorstand mehrheitlich zustimmen. Es kann Widerspruch vor der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(III.) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft in der LHG Kassel wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.
(IV.) Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Exmatrikulation oder Austritt aus der LHG Kassel.
2. Der Vorstand ist berechtigt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorzuschlagen, falls dieses Mitglied den Grundsätzen der LHG Kassel wissentlich entgegenhandelt oder schuldhaft die Interessen der LHG Kassel verletzt. Die Mitgliederversammlung kann dieses Mitglied mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden ausschließen. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
3. Wenn ein Mitglied die unter §3 / (I.) / (1), (2) niedergelegten Voraussetzungen verletzt, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG Kassel.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die LHG Kassel ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Höhe und Umfang dieser Mitgliedsbeiträge werden in der Satzung oder in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt.
(2) Änderungen dieses Satzungsabschnittes oder Beitragsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit
der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
(3) In der vorliegenden Fassung wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§6 Organe der LHG Kassel
Organe der LHG Kassel sind dem Range nach:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
(I.) Versammlungsart
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Hochschulgruppe. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(II.) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(III.) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
2. Durchführung der Kassenprüfung
3. Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur LMV und BMV
4.Änderung der Satzung
5.Auflösung der Hochschulgruppe
(IV.) Versammlungshäufigkeit
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand in Textform einer Frist von 7 Tagen einberufen. In dringenden Fällen ist eine Frist von 2 Tagen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Mitgliederversammlungen sollten nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen, es sei denn, schwerwiegende Gründe machen dies nötig.
(V.) Rede-, Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der LHG Kassel. Rede- und antragsberechtigt sind alle Fördermitglieder. Redeberechtigt sind alle Anwesenden.
(VI.) Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung einen Sitzungsleiter, einen Protokollanten und bei Bedarf eine mindestens zweiköpfige Zählkommission. Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Im Zweifelsfall gilt die GO des Deutschen Bundestages.
§8 Der Vorstand
(I.) Zusammensetzung
Der Vorstand der LHG Kassel setzt sich zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
3. bis zu drei Beisitzern
(II.) Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes gem. §8 / (I.) werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidaten für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(III.) Aufgaben
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LHG Kassel. Er regelt seine Geschäftsverteilung intern. Der Vorstand verwaltet die Finanzen der LHG Kassel.
(2) Der Vorstand vertritt die LHG Kassel nach Außen. Jedes gewählte Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Weiterhin hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. (3) Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht.
(4) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb der LHG Kassel Beauftragte bestimmen.
(IV.) Versammlungsart
Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(V.) Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(VI.) Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln, in geheimer Wahl für 12 Monate gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt der verbliebene Vorstand seine Aufgaben. Tritt der Vorsitzende zurück, sind Neuwahlen innerhalb eines Monats anzusetzen.
(VII.) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der Vorsitzende vertritt die LHG Kassel gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung kann ein stellvertretender Vorsitzender vom Vorstand dazu ermächtigt werden.
§9 Wahlen und Abstimmungen
(I.) Wahlen
Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter
Oder Kandidat widerspricht.
(II.) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.
(III.) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(IV.) Satzungsänderungen.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§10 Aufstellung von Kandidaten für Hochschulwahlen
Die LHG Kassel strebt an, Kandidaten für die Hochschulwahlen an Kassler Hochschulen aufzustellen. Alle Kandidaten müssen den in §3 definierten Grundsätzen der LHG entsprechen. Die Zusammenstellung der Kandidaturvorschläge, sowie die Reihung etwaiger Listen obliegen der Mitgliederversammlung.
§11 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten innerhalb der LHG Kassel entscheidet das Schiedsgericht des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen e.V.
§12 Auflösung der LHG Kassel
(1)Die Auflösung der LHG Kassel kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2)Das Vermögen der LHG fällt in diesem Fall dem Landesverband der LHG Hessen zu.
§13 Ehrenmitglieder
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um die LHG besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierfür ist ein Zwei-Drittel-Quorum erforderlich.
- Ein Ehrenmitglied wird zu Mitgliederversammlungen eingeladen. Ehrenmitglieder verfügen ausschließlich über ein Rederecht.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.07.2022 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Aktualisierte Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.07.2022